Änderungen beim Zoll...




Das Thema Zollausfuhr, auch innerhalb der EU, ist nicht erst seit dem drohenden „Brexit“ wieder Thema, das Thema Zollausfuhr war immer ein wichtiges Thema in Unternehmen. Doch: Der Ausführer konnte bislang, mit der entsprechenden Bewilligung, auf die zwingende Abfertigungen bei der Ausfuhrzollstelle oder seinem Binnenzollamt verzichten.

 

Die zeitraubenden Kontrollen, das Beachten von Öffnungszeiten sowie der Vorführung von Ware, spielten keine Rolle. Auch die Versandzeiten verkürzten sich erheblich.

 

Die Überlassung der Ausfuhr erfolgte im Unternehmen am Bildschirm. Ein ATLAS-Zugang war die Voraussetzung. Der zugelassene Ausführer erhielt auf dieser Basis das so genannte Ausfuhrbegleitdokument. Damit konnte der Transport ab dem Firmenhof einfach schon starten.

 

Ab dem 01. Mai.2018 entfällt die Bewilligung „zugelassener Ausführer“. Der Nachfolger dieses vereinfachten Ausfuhrverfahrens „zulassender Ausführer“ ist die Bewilligung „vereinfachte Zollanmeldung“. Zunächst ändert sich dadurch nicht wirklich sehr viel. Weiterhin werden Waren, die vom Anmelder in das Ausfuhrverfahren überführt werden, durch eine vollständige oder aber vereinfachte EDV-Ausfuhranmeldung also an die Ausfuhrzollstelle gesendet.

 

Einige Bewilligungsvoraussetzungen sind hingegen neu, und natürlich für die Abwicklung wichtig. Künftig sind bei vereinfachter Zollanmeldung erhöhte Voraussetzungen zu beachten. Darunter fallen u.a. die…

 

- wiederholte Verstöße gegen steuerrechtliche/zollrelevante Vorschriften

- schweren Straftaten im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit

- Zollbeauftragter mit beruflicher Qualifikation

 

Bis spätestens zum Jahr 2019 werden die Inhaber von ZA Bewilligungen neu bewertet. Dieses Verfahren wird ganz allein durch die zuständigen Hauptzollämter durchgeführt. Der Zoll hat bereits einige Rundschreiben zu Neubewertung versandt

 

Weitere Informationen gibt es unter: www.first-class-zollservice.de. (TX)