An Radfahrern nur mit 1,5 Metern Abstand vorbei.




Wegen der Vorbildfunktion Kindern gegenüber sollten Erwachsene nicht bei Rot an der Fußgängerampel die Fahrbahn überqueren. Falsch! Es ist einfach verboten und es droht sogar ein Bußgeld. Schwerer wiegt noch, dass die Fußgänger, die bei Rot einen Überweg queren, haftbargemacht werden für mögliche Unfallschäden.

 

Lässt ein Fußgänger jegliche Sorgfalt vermissen, kann ihm sogar die alleinige Haftung für einen Verkehrsunfall drohen. Der Autofahrer haftet dann unter Umständen überhaupt nicht.

 

Die StVO schreibt grundsätzlich vor, dass Fußgänger eine Straße auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zügig zu überschreiten und dabei den vorrangigen Verkehr zu beachten haben. Sind Überwege oder Ampeln vorhanden, müssen diese genutzt werden. Das bedeutet: Wer ein paar Meter neben einer Fußgängerampel die Straße quert, macht sich strafbar. Da ist die gültige StVO eindeutig: Passanten müssen den nächsten Fußgängerüberweg nutzen.

 

Vorrang vor dem Straßenverkehr haben Fußgänger übrigens nur, wenn ein Zebrastreifen markiert ist. Aber auch da müssen sie sich erst durch Schauen nach rechts und links vergewissern, dass sie von den übrigen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen wurden. Laut § 26 (StVO) sind die Autofahrer verpflichtet, immer stehen zu bleiben, wenn ein Fußgänger den Überweg „erkennbar“ nutzen will. Für die „objektive Erkennbarkeit“, wie es die Juristen formulieren, ist demnach bereits ausreichend, dass ein Fußgänger zügig auf den Überweg zugeht. Er muss den Autofahrer nicht erst durch Gesten oder sonst wie auf sich aufmerksam machen. Entscheidend an Zebrastreifen ist: Im Zweifel hat immer der Fußgänger Vorrang. Wenn Autofahrer dies missachten, drohen ihnen hohe Strafen. Übrigens höhere als für Fußgänger bei Rot. (TX)