Aufnahme von persönlichen Ausweisdaten...




Durch die weitreichenden Änderung des neuen Luftsicherheitsgesetzes steht bereits heute fest, dass die Nummer, eines amtlich anerkannten Ausweisdokumentes sowie auch das Geburtsdatum, des anliefernden Fahrers, bei der Warenannahme immer dokumentiert werden muss. Es gibt dann keine Ausnahmen mehr.

 

Durch die ebenfalls völlig neue DVO (EU) 2017/815 vom 12. Mai 2017 in Zusammenhang mit der neuesten Veröffentlichung des LBA vom 7. Juni 2017 wurde nochmals verdeutlicht, dass diese Anforderungen auch für unsichere Luftfrachtsendungen einzuhalten sind.

 

„Die Lagerhalter müssen diese persönlichen Daten somit grundsätzlich dokumentieren. Aufgrund dessen muss, seitens der Lagerhalter, auch noch mehr darauf geachtet werden, dass mit diesen persönlichen und vertraulichen Daten nicht unsorgsam umgegangen wird, und dass diese Daten im Anschluss der heute gesetzlichen Vorgaben ordnungsgemäß gelöscht werden“, erklärt der Geschäftsführer von First Class Zollservice, Holger Hille, die Begebenheiten.

 

Informationen dazu: www.first-class-zollservice.de. (TX)