Aus für die Laserfalle Traffistar S 350.




Das bei der Verkehrspolizei in Deutschland weit verbreitete Messgerät für Geschwindigkeiten, der Traffistar S 350, ist bereits seit geraumer Zeit im Gerede. Jetzt hat das Verfassungsgericht des Saarlandes dieser so genannten Falle das Aus dort verordnet. Doch das Beispiel könnte in der Folge bundesweit Schule machen.

 

Bereits vor 3 Jahren hatte das Amtsgericht Heidelberg geurteilt, dass die Messungen durch das Gerät der Firma Jenoptik unbrauchbar seien. Der Hauptkritikpunkt an deren Geschwindigkeitsmessungen war, dass vom Gerät weder Datenmaterial noch Zusatzdaten zur jeweilig gemessenen Geschwindigkeit gespeichert werden. Heißt also: Für eine nachträgliche Prüfung stünden folglich keine Datensätze zur Verfügung.

 

Jetzt hatte es der Verfassungsgerichtshof des Saarlands mit dem Gerät zu tun und kam ebenfalls zu einem Freispruch. Obwohl der Fahrer klar schneller als die Polizei erlaubt gewesen war, wollte der geblitzte Fahrer den Bußgeldbescheid nicht auf sich sitzen lassen und zog vor Gericht. Ende Oktober 2016 beantragte sein Verteidiger u.a. Akteneinsicht, was die Zentrale Bußgeldbehörde ablehnte. Auch bei der Verhandlung vor dem Amtsgericht als auch der danach folgenden beim OLG Saarbrücken hatte der Sünder schlechte Karten. Die zweite Instanz war zum Schluss gekommen, Traffistar S 350 sei durch die PTB (Physikalisch-Technische Bundesanstalt) offiziell zugelassen.

 

Der Verfassungsgerichtshof war anderer Meinung. Wenn sich jemand gegen das Messergebnis wende, müsse dieser die Möglichkeit haben, die Messung zu überprüfen. Das könne gelinge beim Traffistar S 350 aber nur unvollständig. Die Grundrechte des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren und eine effektive Verteidigung seien nicht gegeben. Gegen Ende der 26-seitigen Urteilsbegründung (Az. Lv 7/17) heißt es deshalb zu den vorher gehenden Urteilen von Amtsgericht und OLG: „Sind die Ergebnisse des Messverfahrens mit dem Messgerät Traffistar S 350 folglich wegen einer verfassungswidrigen Beschränkung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung unverwertbar, sind folglich die angegriffenen Entscheidungen in diesem Fall aufzuheben“. (ampnet/TX)