Auto fahren mit Handicap.




Mobilität ist auch für Menschen mit Behinderung wichtig, denn trotz der körperlichen Einschränkungen stellt diese Beweglichkeit für äußerst viele die Voraussetzung für ein selbstbestimmteres Leben dar: Mobilität heißt Teilhabe am Alltag und am Leben. Darauf zielt auch Artikel 20 der UN-Behindertenrechtskonvention ab.

 

Laut dem Sozialverband VdK Deutschland lenken in der Bundesrepublik rund 850.000 behinderte Autofahrer selbst ein Fahrzeug. Inzwischen gibt es auch eine ganze Reihe von Fahrschulen, die sich auf gehandicapte Menschen spezialisiert haben. Eine Fahrerlaubnis für Behinderte kann je nach individueller Beeinträchtigung allerdings mit Einschränkungen oder Auflagen versehen sein.

 

In den meisten Fällen lassen sich Autos behindertengerecht anpassen. So können spezielle Gurtsysteme, elektrische bzw. hydraulische Gas-, Brems- und Lenksysteme, Einsteighilfen und Lifte, Verladesysteme für Rollstühle u.v.m. „maßgeschneidert“ nach- bzw. umgerüstet werden. Für solche Umbauten bieten spezialisierte Werkstätten ihre Dienste an. Und für die notwendigen individuellen Anpassungen können Menschen mit Behinderungen auch gewisse Leistungen nach den Bestimmungen der Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV) in Anspruch nehmen. Autos für die speziellen Bedürfnisse bekommen danach eine Förderung von immerhin bis zu 9.500 Euro, allerdings werden notwendige Umbauten immer in voller Höhe übernommen. Insgesamt gewährt die KfzHV Zuschüsse zur Beschaffung eines Fahrzeugs, die Kosten für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung sowie die Zuschüsse für den wichtigen Erwerb der Fahrerlaubnis. Die jeweiligen Aufwendungen können von verschiedenen Trägern übernommen werden.

 

Umgebaute Fahrzeuge werden grundsätzlich auf den behinderten Nutzer zugelassen. Damit können auch Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen einhergehen, die von den Betroffenen beantragt werden müssen und auch nur für sie gewährt werden. Entscheidend ist, dass das betreffende Fahrzeug lediglich für die Fortbewegung des Behinderten genutzt wird, gleich ob zu beruflichen oder zu privaten Zwecken. Es dürfen Personen mitgenommen werden, solange die Beförderung des Behinderten allein der Hauptzweck bleibt.

 

Um Menschen mit Behinderungen die Teilnahme am Straßenverkehr zu erleichtern, gibt es weitere Regeln. (ampnet/TX)