Bei Probefahrten auf Versicherungsschutz achten.




Ob neu oder gebraucht, zum Kauf eines Fahrzeugs gehört immer eine ausgiebige Probefahrt. Erst dabei kann sich der Interessent ein Bild von der Gebrauchsfähigkeit des Kaufobjekts machen. Bei seriösen Anbietern stellt eine solche Testfahrt kein Problem dar. Aber wer haftet, wenn es dabei zu einem Unfall kommt?

 

Vor Antritt der Testfahrt ist mit dem Anbieter die Frage der Versicherung während der Probefahrt zu klären. Denn wenn der Interessent während der Probefahrt einen Unfall verschuldet, kann es im schlechtesten Fall böse (finanzielle) Überraschungen geben. Deshalb sollten die beteiligten Parteien vor der Probefahrt möglichst eine Vereinbarung abschließen, in der die Haftung im Falle eines Schadens eindeutig geklärt wird.

 

In einer derartigen Haftungsvereinbarung erklärt der Interessent, dass er für selbst verschuldete Schäden am Fahrzeug haftet. Außerdem stellt der Probefahrer in dieser Vereinbarung den Halter des Kaufobjekts von allen Ansprüchen frei, welche der Kaufinteressent etwa durch von ihm begangene Verkehrsverstöße während dieser Probefahrt verursachen kann. Ein Vordruck für eine solche Probefahrt-Vereinbarung ist bei vielen Versicherern als Download erhältlich. Diese Vereinbarung schützt dann sowohl Käufer als auch Verkäufer.

 

Bei der Art des Versicherungsschutzes gilt es zu unterscheiden, ob es sich bei dem betreffenden Fahrzeug um ein privates oder das Angebot eines gewerblichen Händlers handelt. Bei einem Fahrzeug von einem privaten Anbieter sollte die Frage der Versicherung des Kaufobjekts auf keinen Fall vergessen werden. Denn wenn etwa ein hochpreisiges Auto nur haftpflichtversichert ist, können nach einem begangenen Unfall hohe Forderungen des Eigentümers nur auf den Fahrer zukommen. (ampnet/TX)