Bußgeldbehörden verstoßen gegen Datenschutz.




Der Datenschutz ist immer wieder Thema, insbesondere auch wenn es um den Straßenverkehr geht. Nun stehen auch die Bußgeldstellen in der Kritik. Die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz hat aktuell im Falle eines Bußgeldverfahrens Datenschutzverstöße festgestellt. Worum es dabei ging, erklärt die CODUKA GmbH, Betreiber des Portals www.geblitzt.de.

 

Ein Autofahrer war einem Fahrzeug auf der A61 zu dicht aufgefahren. Mit 123 km/h hätten es gut 60 m Abstand sein müssen. Eine temporär installierte Kamera zeichnete nur 27 m auf. Das Ergebnis: Der Fahrer erhielt einen Bußgeldbescheid über 75 Euro und die Ankündigung der Eintragung in Flensburg (1 Punkt). Der Fahrer legte Einspruch ein. Nach Angaben des Mannes habe das andere Fahrzeug kurz vorher die Spur gewechselt. Daher so wenig Abstand. Im Falle des betroffenen Mannes gab es jedoch ein ganz anderes Problem: Datenschutz.

 

Die zuständige Bußgeldstelle in Rheinland-Pfalz hatte automatisiert den Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER) beim KBA in Flensburg angefordert. Zu finden sind in dem Register u.a. Verkehrsverstöße sowie die hieraus resultierenden Punkte oder Maßnahmen bezüglich eines Verkehrsteilnehmers. Mit der Abfrage wollte die Stelle herausfinden, ob der Fahrer bereits in der Vergangenheit Verstöße begangen hat. Dies kann u.a. Erhöhung der so genannten Regelgeldbuße mit sich bringen.

 

Die Bußgeldstelle hat diese Anfrage allerdings zu früh gestellt, das stellt ein Problem dar. Denn in der Regel prüft die Bußgeldstelle zunächst, wer Halter des geblitzten Fahrzeugs ist. An den geht der Anhörungsbogen gesendet. Gleichzeitig kommt es zur Datenanforderung. An dieser Stelle ist es dafür aber nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) noch zu früh. Der Halter eines Fahrzeugs muss nämlich gar nicht zwingend immer der Fahrzeugführer gewesen sein. (TX)