Bußgeldbescheid aus dem Ausland.




Die „grenzüberschreitende Geldbußenvollstreckung in Europa“ war ein Thema einer Podiumsdiskussion, zu der AvD eingeladen hatte. Vertreter des federführenden Bundesamtes für Justiz (BfJ) standen nach einer Einführung in das Verfahren insbesondere zu Praxisfragen und ersten Erfahrungen Rede und Antwort.

 

Die Vollstreckung von rechtskräftig verhängten Geldsanktionen anderer EU-Staaten wegen Verkehrsübertretungen ist aufgrund des gültigen EU-Rahmenbeschlusses und des dann im Oktober 2010 in Kraft getretenen „Geldsanktionsgesetzes“ definitiv auch in Deutschland möglich. Neben Deutschland haben mittlerweile fast alle Staaten bis auf Italien den EU-Rahmenbeschluss umgesetzt.

 

Vollstreckt werden Geldsanktionen wegen Verstößen gegen Vorschriften des Straßenverkehrs und gegen Lenk- und Ruhezeiten, die einem Betrag ab 70 Euro einschließlich der Verfahrenskosten entsprechen. Nach durchgeführter Vollstreckung werden die vom BfJ eingeforderten Beträge den deutschen staatlichen Kassen gutgeschrieben. Umgekehrt bleiben von deutschen Behörden im Ausland eingeforderte Bußgelder dort bei den staatlichen Stellen.

 

Das Vollstreckungsverfahren beginnt, wenn ein EU-Mitgliedstaat dem BfJ Unterlagen zur Prüfung vorlegt. Das BfJ muss das Ersuchen dann zurückweisen, wenn z.B. die Mindestvollstreckungssumme von 70 Euro nicht erreicht oder aus den Unterlagen hervorgeht, dass der Betroffene z.B. auch belehrt worden ist.

 

Der AvD empfiehlt den Betroffenen auf im Ausland erhobene Vorwürfe möglichst früh zu reagieren. Um wirklich gut abschätzen zu können, in welchen Situationen Einwände vorgebracht werden sollten, ist juristische Beratung sinnvoll. Club-Mitglieder können sich in diesem Fall an die AvD-Rechtsabteilung wenden. (ampnet/TX)