Dashcam kann helfen oder auch nicht.




Videos von Dashcams können als Beweismittel vor Gericht zugelassen werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. In dem Urteil heißt es dem „Deutschlandfunk“ zu Folge, dass die Videos im Prinzip gegen den Datenschutz verstoßen, aber Unfallbeteiligte ohnehin Angaben zur ihrer Person und ihrem Versicherer machen müssen.

 

Vorausgegangen war die Klage eines deutschen Autofahrers, der mit seiner Minikamera im Fahrzeug beweisen wollte, dass er an dem Unfall keine Schuld gehabt hatte. Dies war von einem Gericht mit Hinweis auf den Datenschutz abgelehnt worden. Bisher lag es in der Ermessensache jedes Richters, ob er solche Aufzeichnungen zulässt.

 

Die Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens aus Privatfahrzeugen hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Nach Ansicht des ADAC sollte der Gesetzgeber klären, in wie weit dies zulässig sind. Es gilt, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu schützen; andererseits muss auch ein Unfallgeschädigter Möglichkeiten haben.

 

Es müsse unterschieden werden, ob permanent oder nur situativ gefilmt werde und aus welcher Motivation heraus, meint der ADAC. Gehe es nur darum, wahllos Beweismittel zu sammeln, um am Ende als Hilfssheriff die Verkehrsverstöße anderer anzuzeigen, sollte der Datenschutz ganz klar überwiegen. Erfolge eine Aufnahme aber infolge einer konkreten Gefährdung oder Schädigung, müsse in solchen Fällen der Schutz der Persönlichkeitsrechte des Gefilmten eindeutig zurückstehen. Die Fragen müssen auf der Grundlage des Datenschutzrechts (Europa) gesetzlich geregelt werden, fordert der Automobilclub dazu. (ampnet/TX)