Die Lichthupe kann missverstanden werden.


Die Lichthupe, oftmals auch von Dränglern missbraucht, kann auch bei einem erlaubten Gebrauch missverstanden werden: Zum einen wird sie vielfach als Warnung eingesetzt, manchmal aber auch als Hinweis, dass man auf das eigene Vorrecht verzichtet. Dabei ist der zweite Teil des Wortes (Hupe) durchaus ernst zu nehmen.

Lichthupe

In Paragraph 16 der Straßenverkehrsordnung heißt es, dass Schall- und Leuchtzeichen nur geben darf, wer außerhalb geschlossener Ortschaften einen Überholvorgang ankündigen möchte. Auf der anderen Seite darf die Lichthupe auch noch eingesetzt werden, wenn man sich bzw. andere Verkehrsteilnehmer gefährdet sieht. Dabei darf aber niemand geblendet werden. Der Einsatz der Lichthupe hat also warnenden Charakter, wie auch ein akustisches Hupsignal.

 

Oftmals wird die Lichthupe aber eben auch eingesetzt, um dem anderen Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt einzuräumen bzw. darauf hinzuweisen, dass man auf den eigenen Vorrang verzichtet. Das ist alltägliche Praxis, aber nicht erlaubt. Die Lichthupe wird dabei quasi zweckentfremdet, und es besteht die Gefahr einer falschen Deutung. Wenn z.B. beim Auffahren auf eine Autobahn ein von hinten nahender Lkw kurz aufblendet, möchte der Fahrer damit in der Regel signalisieren, dass man auf die rechte Spur einfädeln soll. Ein entsprechendes Zeichen geben Trucker auch, wenn sie von einem Kollegen überholt worden sind und ihm zeigen wollen, dass er wieder rechts einscheren kann. Auf der anderen Seite gibt es aber auch Situationen, in denen Lkw-Fahrer genau das Gegenteil signalisieren möchten, nämlich, dass ein Einfädeln hier nicht möglich ist (Warnung). In zweiten Fall wäre die Lichthupe korrekt eingesetzt. Diese Situationen sind also nicht immer eindeutig. (ampnet/TX)