Die „Schneeflocke“ gilt auch im Sommer.


Bei den meisten Verkehrszeichen wissen Autofahrer genau, wie sie sich verhalten müssen. Anders sieht es dagegen häufig bei Zusatzschildern aus. „Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht“, heißt es in §39 Abs. 3 der StVO. Sie können Verkehrszeichen genauer bestimmen, beschränken oder klären.

Schneeflocke

Verbreitet und den meisten wohl auch geläufig ist das Zusatzzeichen 1052-36 mit der Aufschrift „bei Nässe“. In direkter Kombination mit einem Verkehrszeichen zur Höchstgeschwindigkeit verbietet es Fahrern, diese angegebene Geschwindigkeit bei nasser Fahrbahn zu überschreiten. Doch wann gilt eine Fahrbahn als nass? Schon wenn es nieselt, oder erst, wenn es in Strömen regnet? „Die Straßenverkehrsordnung definiert nass nicht genauer. Deshalb hilft nur ein Blick in die Rechtsprechung. Und hier legten die Richter vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe schon 1977 fest, dass die Bahn insgesamt mit einem Wasserfilm überzogen sein muss (AZ: 4 StR 560/77)“, sagt ARCD-Sprecher Thomas Schreiner.

 

Anders sieht es dagegen beim Zusatzzeichen 1007-30 aus, auf dem eine Schneeflocke abgebildet ist. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung bei diesem Schild gilt laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (AZ: 1 RBs 125/14) auch bei trockener Bahn. Dieses Zeichen ist also nicht als Einschränkung, sondern vielmehr als Begründung des Tempolimits zu verstehen. „Fahrer müssen sich temperaturunabhängig immer an die Geschwindigkeitsbeschränkung halten. Das Zusatzzeichen weißt auf die Gefahr unerwarteter Glatteisbildung an dieser Stelle hin“.

 

Zum Verwechseln ähnlich sehen sich die folgenden beiden Schilder: Entfernungsangaben mit Pfeilen (z.B. Zusatzzeichen 1001-31) weisen z.B. auf die Länge einer Geschwindigkeitsbeschränkung oder aber eines Überholverbots hin. Das Ende von Geschwindigkeitsbeschränkung oder Überholverbot wird laut StVO (Anhang, Punkt 55) aber nicht mehr extra angezeigt. Entfernungsangaben ohne Pfeile (z.B. Zusatzzeichen 1004-34) kündigen dagegen an, dass das über dem Zusatzschild stehende Verkehrszeichen immer in der angegebenen Entfernung seine Gültigkeit hat, also ein Überholverbot beispielsweise in 600 Metern hier in Kraft tritt.

 

Von Autofahrern gern übersehen wird das Zusatzschild 1000-32, auf dem ein Fahrrad und zwei gegenläufige Pfeile abgebildet sind. Es zeigt in Kombination mit einem Einbahnstraßenschild an, dass Radverkehr in der Gegenrichtung zugelassen ist. „Für Autofahrer heißt das konkret: Sie müssen beim Einbiegen und im Verlauf der Einbahnstraße auf den Radverkehr entgegen der Fahrtrichtung achten“, sagt Thomas Schreiner. Und selbst bei einer für den gegenläufigen Radverkehr freigegebenen Einbahnstraße gilt „Vorfahrt hat, wer von rechts kommt“, also auch der ausfahrende Radverkehr, sofern kein Schild etwas anderes anzeigt. (TX)