Ein Ehepartner darf die Vollkasko kündigen.




Laut einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) darf ein Ehepartner eine Vollkaskoversicherung für ein Familienauto auch dann kündigen, wenn die Police auf die Gattin oder den Gatten ausgestellt ist. Auch eine gesonderte Vollmacht ist in einem solchen Fall unnötig, wie die Richter entschieden.

 

Allerdings knüpften sie die Wirksamkeit an die Bedingung, dass dabei „ein ausreichender Bezug zum Familienunterhalt“ gegeben sein müsse.

 

Bei diesem Fall, über den der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu entscheiden hatte, wollte eine Frau die Kündigung der Vollkaskoversicherung durch ihren Ehemann für das Familienauto der 5-köpfigen Familie nun nachträglich anfechten. Wie das Goslar Institut für verbrauchergerechtes Versichern meldet, unterhielt die Klägerin bei der in dem Fall beklagten Versicherung eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung für das auf ihren Ehemann zugelassene Auto für die Familie. Am 22. Dezember 2014 kündigte der Mann mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben die Vollkaskoversicherung zum 1. Januar 2015. Daraufhin fertigte die betreffende Versicherung einen ganz neuen Versicherungsschein aus, ohne Vollkaskoversicherung, erstattete die zu viel geleisteten Beiträge.

 

Dann wurde das nun so versicherte Fahrzeug der Familie im Oktober 2015 bei einem selbst verschuldeten Unfall beschädigt. Die Reparatur belief sich auf fast 15.000 Euro. Jetzt wollte die Frau die Kündigung der Vollkaskoversicherung widerrufen und von ihrer Kfz-Versicherung die Kosten für die Reparatur des Autos erstattet bekommen. Begründung: Allein sie als Versicherungsnehmerin habe den Kaskoschutz kündigen dürfen, nicht ihr Ehemann. Da der Versicherer dies ablehnte, die Klage.

 

Mit ihrer Klage scheiterte die Ehegattin jedoch nachfolgend vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht. Beide Gerichte verwiesen in ihren Entscheidungen auf die Regelung des § 1357 im BGB zum Thema „Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs“. Jeder Ehepartner darf „Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen“. Dies könne auch für die Kündigung einer Vollkaskoversicherung gelten, entschied der BGH schließlich... (ampnet/TX)