Fahrer haftet trotz geglücktem Ausweichmanöver.




Weicht ein Radfahrer einem entgegenkommenden Pkw aus und stürzt beim Wechsel zurück auf den ursprünglichen Weg, hat der Radfahrer trotzdem einen Anspruch auf Schadensersatz. Dies geht nun aus einem recht frischen Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor (OLG Frankfurt a.M. zum Az. 16 U 57/18).

 

Wie die Anwaltshotline vermeldet, hatte ein Radfahrer gegen eine Pkw-Fahrerin geklagt, nachdem dieser in der Folge eines Ausweichmanövers gestürzt war. Beide hatten zeitgleich einen etwa 2 m breiten, befestigten Feldweg befahren. Der Radfahrer wich dabei dem entgegenkommenden Pkw auf den Seitenstreifen aus, der zu dem Augenblick matschig war. Zwar fuhren beide Fahrzeuge berührungslos aneinander vorbei. Beim Auffahren auf den befestigten Feldweg stürzte der Radfahrer jedoch und zog sich mehrere Verletzungen zu. Nun forderte eben dieser neben der Zahlung entstandener Heilbehandlungskosten und der Fahrradreparatur auch Schmerzensgeld.

 

Das Gericht legte den Unfall der Pkw-Fahrerin zu Lasten, auch wenn er berührungslos und die Kollisionsgefahr zum Zeitpunkt des Auffahrens vorüber war. Es argumentiert, dass es genüge, dass vom Kraftfahrzeug bei seinem Betrieb eine Gefahr ausging. Auch das Wiederauffahren auf den Feldweg stelle noch einen Teil dieses Ausweichmanövers dar, das durch das Fahrzeug ausgelöst worden ist.

 

Trotzdem muss die Pkw-Fahrerin nicht für alle Kosten voll aufkommen, da der Radfahrer ja auch hätte stoppen und das Auto dann vorbeifahren lassen können. Außerdem wurde ihm die Hälfte der Schuld gegeben da er beim Wechsel vom matschigen auf den befestigten Weg nicht genug Sorgfalt walten ließ. (ampnet/TX)