Fahrgastzelle und Kofferraum sind Innenraum!




Eine Kfz-Versicherung kann die Haftung bei Tierbissschäden in einem Fahrzeug nur für den Kofferraum und die Fahrgastzelle ausschließen. Der Bereich zwischen Karosserie und Innenraumverkleidung zählt zum Fahrzeug an sich und bleibt versichert. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Urteil festgestellt (Az. 8 L 700/18).

 

Wie die Anwaltshotline berichtet, ging es dabei um Mäusebisse in einem Pkw. Die Nager hatten Schäden am Kopfairbag, direkt unterhalb des Bodenbelags, hinter dem Armaturenbrett und an weiteren nicht wirklich sichtbaren Stellen verursacht. Die Kfz-Versicherung weigerte sich aber, für den Schaden aufzukommen, da Tierbissschäden im Innenraum per AGB vom Versicherungsschutz ausgenommen seien.

 

Das OLG stellte sich auf die Versicherungsnehmerseite und erklärte, dass der Raum zwischen Außenblech und Innenraumverkleidung nicht zum Fahrzeuginnenraum gehöre. Der Bereich sei nämlich aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu definieren. Dieser dürfe davon ausgehen, dass nur die durch Menschen benutzbaren und auch zugänglichen Bereiche (Fahrgastzelle und Kofferraum) zum Innenraum zählen. Das Gericht machte auch deutlich, dass der durchschnittliche Autofahrer unter Innenraumschäden all jene Schäden ansehen dürfte, die er bemerken könne, ohne das Auto auseinanderbauen zu müssen. Die Richter merkten an, dass der Versicherungsschutz bei einer anderen Definition leer liefe. Immerhin träten die absolute Mehrheit der Schäden durch Tierbissse hierzulande vor allem allein im Motorraum auf. (ampnet/TX)