Fahrräder sicher transportieren.




Ist bei einem Unfall, an dem zwei Autos oder andere Kraftfahrzeuge beteiligt sind, nicht mehr festzustellen, wer von beiden die Schuld trägt, so wird der Schaden regelmäßig auf beide Fahrzeuge im Verhältnis 50:50 aufgeteilt. Dies gilt jedoch nicht, wenn an einem Unfall ein Fahrradfahrer beteiligt ist.

 

In einem verhandelten Fall wurde zu Lasten des Halters eines Lkw entschieden, der mit einem Fahrradfahrer zusammengestoßen war. Trotz Gutachten und längeren Verhandlungen war nicht eindeutig zu klären, wer von beiden die komplette oder zumindest überwiegende Schuld an dem vorliegenden Crash trug. Die Klage des Lkw-Halters auf Schadenersatz gegen den Radler wurde deshalb abgewiesen. Ein Fahrrad sei kein „Kraftfahrzeug“, weshalb nicht einmal die 50:50-Regel anzuwenden sei. Die Eigentümerin des Rades hatte vorab bereits einen Teil des am Lkw entstandenen Sachschadens erstattet (AmG Mülheim an der Ruhr, 27 C 2052/11).

 

Ist bei einem Unfall, an dem zwei Autos oder andere Kraftfahrzeuge beteiligt sind, nicht mehr festzustellen, wer von beiden die Schuld trägt, so wird der Schaden regelmäßig auf beide Fahrzeuge im Verhältnis 50:50 aufgeteilt. Dies gilt jedoch nicht, wenn an einem Unfall ein Fahrradfahrer beteiligt ist.

 

In einem verhandelten Fall wurde zu Lasten des Halters eines Lkw entschieden, der mit einem Fahrradfahrer zusammengestoßen war. Trotz Gutachten und längeren Verhandlungen war nicht eindeutig zu klären, wer von beiden die komplette oder zumindest überwiegende Schuld an dem vorliegenden Crash trug. Die Klage des Lkw-Halters auf Schadenersatz gegen den Radler wurde deshalb abgewiesen. Ein Fahrrad sei kein „Kraftfahrzeug“, weshalb nicht einmal die 50:50-Regel anzuwenden sei. Die Eigentümerin des Rades hatte vorab bereits einen Teil des am Lkw entstandenen Sachschadens erstattet (AmG Mülheim an der Ruhr, 27 C 2052/11). (TX)