Fahrräder und E-Scooter nicht überall abstellen.




Ausdrückliche Parkverbote für Fahrräder und E-Scooter gibt es keine, überall abstellen darf man sein Gefährt deshalb aber nicht, informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. Was für Räder gilt, findet auch für E-Scooter Anwendung: Es muss absolut sichergestellt sein, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden.

 

„Auf öffentlichen Verkehrsflächen stellt das Parken eines Fahrrads eine zulässige Nutzung dar. Das Abstellen am Straßenrand, auf Gehwegen, Grünstreifen oder in Fußgängerzonen ist also grundsätzlich erlaubt“, so Dr. Daniela Mielchen von der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Dennoch gebe es Ausnahmen. So müssten z.B. Rettungswege für die Feuerwehr stets freigehalten werden. Fahrräder dürfen zudem andere Verkehrsteilnehmer nicht behindern oder gar gefährden. „An Kreuzungen darf zudem die Sicht anderer Verkehrsteilnehmer nicht behindert sein“.

 

Wer sein Fahrrad parkt, obwohl es andere Verkehrsteilnehmer behindern könnte, müsse mit Konsequenzen rechnen: „Immer nach Abwägung der Umstände dürfen Ordnungsämter ein Fahrrad entfernen, wenn es eine Behinderung oder Gefährdung darstellt“, warnt die Anwältin. Die dadurch entstehenden Kosten für diese so genannte Ersatzvornahme müsse der Besitzer des Fahrrads immer allein zahlen. (ampnet/TX)