Falschparker darf eigenmächtig weggeschoben werden.




Ist die Zufahrt zu einer Garage von einem fremden Auto versperrt, darf der Garagenbesitzer diesen widerrechtlich geparkten Pkw eigenmächtig wegschieben. Und wer dabei fahrlässig einen Schaden am Auto des Falschparkers verursacht, ist nicht schadensersatzpflichtig. Das hat das Amtsgericht München geurteilt (Az. 132 C 2617/18).

 

Wie die Anwaltshotline erklärt, ging es in dem Fall um einen Autofahrer, der mit seinem Pkw samt Anhänger die Zufahrt zu einer Garage blockiert hatte. Er wollte schnell einen Schrank abholen, welchen er zuvor gekauft hatte. Die 7-jährige Tochter ließ er kurz alleine im Auto. Als der Besitzer der Garage auftauchte, konnte das Kind des Falschparkers nicht genau sagen, wann ihr Vater zurückkommen würde. Daraufhin legte er selbst Hand an, stellte das Automatikgetriebe des fremden Autos von P auf N und schob es einfach ein Stück nach vorne. Als der Falschparker nach etwa 3 Minuten zurückkam und weiterfahren wollte, stellte er fest, dass das Getriebe durch eben das Schalten bei abgezogenem Zündschlüssel beschädigt worden war. Er verlangte daraufhin Schadenersatz.

 

Das Gericht wies die Klage ab. Durch das Versperren der Zufahrt habe der Falschparker den Beklagten in dessen Besitzrecht gestört. Der habe daher von seinem Selbsthilferecht in dem Fall Gebrauch gemacht. Dem Selbsthilferecht sind zwar gewisse Grenzen gesetzt, doch darf es immer bei geringfügigen Störungen durchaus angewandt werden, urteilte das Gericht. Für den Garagenbesitzer sei es nicht ersichtlich gewesen, wann der Falschparker zurückkommen würde. Und auch sei nicht für jeden zu erkennen gewesen, dass das Auto durch Schalten ohne Zündschlüssel beschädigt würde. Dementsprechend sei der Schaden nur fahrlässig, nicht aber böswillig verursacht worden, so die Richter. Der Falschparker muss die Kosten für die Reparatur daher selbst tragen. (ampnet/TX)