Haftet der U-Bahn-Betreiber für kurzfristiges Einklemmen?




Wer haftet, wenn sich jemand beim Einsteigen in die U-Bahn verletzt? Im Kern dreht es sich um die Frage, ob die akustischen, optischen Signale beim Schließen von U-Bahntüren ausreichen. Wer trotz der Warnsignale einsteigt und durch sich schließende Türen dann verletzt wird, hat keinen Anspruch gegenüber dem Verkehrsbetrieb!

 

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. November 2017 (AZ: 8 S 5719/17).

 

Ein Mann wollte in eine U-Bahn einsteigen. Dabei wurde dieser zwischen den sich schließenden Türen eingeklemmt. Der Mann behauptete, dabei einen Rippenbruch erlitten zu haben. Der Fahrer hätte laut geschädigtem Mann darauf achten müssen, dass die Türen nicht geschlossen würden. Ferner hätte die Lichtschranke so eingestellt sein müssen, dass es nicht möglich wäre, dass ein Gast hier eingeklemmt würde. Das Unternehmen wandte ein, dass der Mann trotz Signalton und blinkender Warnlampe in die U-Bahn eingestiegen sei. Der Fahrgast klagte auf die Zahlung eines Schmerzensgelds von mind. 1.500 Euro.

 

Auf der Videoaufzeichnung war zu sehen, dass der Mann den Wagen betreten wollte, als bereits die Warnlichter blinkten. Kurzfristig kam es so zum Einklemmen in der Tür. Deshalb lehnte das Gericht eine Haftung des Unternehmens ab. Dieses hafte nicht für etwaige Verletzungen des Fahrgasts. Das müsse es dann, wenn eine Verkehrssicherungspflicht verletzt worden sei. Die optischen und akustischen Warnhinweise kurz vor dem Schließen der Wagentüren stellten jedoch eine ausreichende Sicherheitsvorkehrung dar. Und der Einklemmschutz funktionierte: Aus dem Video sei ersichtlich, dass der Mann nur kurz eingeklemmt worden sei, sich die Türen sofort wieder geöffnet hätten. (ampnet/TX)