Informationen für die Zuverlässigkeitsprüfung!




Um die generelle Sicherheit des Luftverkehrs auch weiterhin so gut wie nur möglich zu gewährleisten überprüfen die Luftsicherheitsbehörden der Bundesländer Personen gemäß §7 des Luftsicherheitsgesetzes. Das Team der „First Class Family“ macht daher auf wichtigste Informationen zu einer Antragstellung der Zuverlässigkeitsüberprüfung §7 aufmerksam.

 

Es ist immer die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Hauptsitz eines Unternehmens liegt. Bei bekannten Versendern (b.V.), reglementierten Beauftragten (reg.B.) und zugelassenen Transporteuren (zgl.T.) ist auf den Hauptsitz des Handelsregistereintrags des jeweiligen Unternehmens abzustellen. Es war bisher so, dass das Personal anderer Unternehmen eigenem Personal des b.V./reg.B./zgl.T. gleichgestellt war.

 

Bereits seit dem 01. Januar 2019 können Anträge für das Personal von Dienstleistern und/oder Subunternehmern nicht mehr über diese selbst, sondern nur noch über den Luftsicherheitsbeauftragten der jeweiligen b.V./reg.B./zgl.T. gestellt werden. Dies gilt für wirklich alle Unternehmen.

 

Das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung wird dem Betroffenen, dem gegenwärtigen Arbeitgeber sowie auch den beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und Länder mitgeteilt. (ampnet/TX)