Kein Vorfahrtsrecht bei Stau.




Diese geschilderte Situation kennt eigentlich jeder Autofahrer, nicht nur in Deutschland. Doch die wenigsten wissen, wie man sich zu verhalten hat. Wenn der Verkehr nämlich fast zum Erliegen gekommen ist, gilt das Vorfahrtsrecht für Fahrzeuge auf der Autobahn nicht mehr. Das hat das OLG Hamm in einem Urteil verkündet (Az. 4 RBs 117/18).

 

Wie die Anwaltshotline berichtet, hatte sich im verhandelten Fall auf der A 45 ein Unfall ereignet, als ein Autofahrer während Stop-and-Go auf die Autobahn auffahren wollte. Er konnte wegen des stehenden Verkehrs jedoch nicht vollständig auf die Fahrbahnspur wechseln und blieb schräg zwischen dem Beschleunigungsstreifen und der ganz rechten Fahrbahn stehen. Dabei übersah ihn ein auf der rechten Fahrspur nachfolgender Sattelzug und es kam zum Zusammenstoß. Der Autofahrer sollte wegen fahrlässiger Nichtbeachtung der Vorfahrt auf dieser ganz durchgehenden Fahrbahn eine Geldbuße in Höhe von 110 Euro bezahlen. Und dagegen wehrte sich der Fahrer und zog vor Gericht.

 

Das OLG gab dem Autofahrer nun recht. Zwar haben Fahrzeuge, die auf eine Autobahn auffahren, auch bei Stop-and-Go das Vorfahrtsrecht des fließenden Verkehrs zu achten. Allerdings ist auch dort ein Mindestmaß an Verkehrsfluss nötig, damit das Vorfahrtsrecht greift, so die Richter. Da der Verkehr in dieser Situation jedoch fast zum Erliegen gekommen war, bestand kein Vorrang für die Fahrzeuge auf der Autobahn.

 

Dazu: Der Lkw-Fahrer hatte selbst zugegeben, dass sein Sattelzug wohl mindestens 3 Minuten gestanden habe, bevor es zum Zusammenstoß gekommen war. Bei einer solchen Zeitspanne dürfe man von stehendem Verkehr ausgehen, stellte das OLG Hamm klar. Dabei mache es keinen Unterschied, ob sich der Autofahrer schon ganz oder wie in dem Fall nur teilweise auf die Fahrspur eingefädelt habe. (ampnet/TX)