Kind haftet nicht zwangsläufig für Schäden.




Zerkratzt ein Kind versehentlich ein geparktes Fahrzeug, während es die Straße überquert, so haftet es nicht zwangsläufig für den entstandenen Schaden, auch wenn es sich zunächst vom Unfallort entfernt, um seine Eltern zu informieren. So lautete das Urteil des Amtsgerichtes München (Az. 345 C 13556/17).

 

Wie die Anwaltshotline berichtet, schob ein 7-jähriger Schüler seinen „Kickboard“-Roller über eine Straße. Der Junge schätzte den fließenden Verkehr falsch ein und wich einem vorbeifahrenden Fahrzeug aus. Dabei streifte der Lenker ein geparktes Auto. Fahrertür und Kotflügel wurden durch einen langen und tiefen Kratzer in Mitleidenschaft gezogen. Es entstand ein Schaden von knapp 1.500 Euro. Diesen Schaden wollte der Autobesitzer vor dem Amtsgericht München einklagen. Dieses wies die Klage vollständig ab. (ampnet/TX)