Kurzfristiges Parkverbot braucht drei Tage Vorlauf.




Gilt auf einem Straßenabschnitt, z.B. wegen eines Umzugs, kurzfristig ein Parkverbot, dürfen dort parkende Autos abgeschleppt werden. Die Kosten dafür müssen die Fahrzeughalter aber nur tragen, wenn diese Parkverbotsschilder mit mind. 3 vollen Tagen Vorlauf aufgestellt wurden. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht (Az. 3 C 25.16).

 

Wie die Anwaltshotline meldet, hatte eine Frau ihr Auto in einer Straße abgestellt, in der das Parken gewöhnlich erlaubt war. Danach war sie in den Urlaub geflogen. In diesem Zeitraum stellte aber die Stadtverwaltung Halteverbotsschilder wegen eines Umzugs auf und ließ das Auto der Frau folglich abschleppen, weil es zum Umzugszeitpunkt noch in der Parkverbotszone stand. Abschleppkosten und eine Verwaltungsgebühr sollte die Fahrzeughalterin tragen. Dagegen zog sie vor Gericht.

 

Vor dem Bundesverwaltungsgericht bekam sie Recht. Die Kosten für das Abschleppen könnten nur dann auf die Fahrzeughalter umgelegt werden, wenn die Halteverbotsschilder mit mind. 3 Tagen Vorlaufzeit aufgestellt werden. Kürzere Fristen seien eine unangemessene Belastung für die Autofahrer, weil diese damit gezwungen wären, in engen Abständen zu kontrollieren, ob ihr Auto zulässig abgestellt ist, so das BVerwG.

 

Im vorliegenden Fall war die Frist nicht eingehalten worden. Zwischen Aufstellen der Schilder und Abschleppen des Autos lagen keine 3 Tage. Die Klägerin muss die Kosten für das Abschleppen nicht tragen. (ampnet/TX)