„Malle“ wird zum Politikum.




Man kann davon ausgehen, dass das Wort „Malle“ in deutschsprachigen Verkehrskreisen als umgangssprachliche Kurzform für Mallorca bekannt ist. Auf den Umstand, dass das Wort „Malle“ heute in der Alltagssprache als umgangssprachliche Kurzform für die Insel Mallorca gebraucht wird, kommt es jedoch nicht entscheidend an.

 

Die absoluten Schutzhindernisse des Art. 7 Abs. 1 lit. b und lit. c UMV sind bezogen auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Anmeldung zu prüfen, also bezogen auf den 29. April 2002. Unabhängig von der Frage, ob sich der hieraus für den Streitfall ergebenden Notwendigkeit, dem Stand des Umgangssprachgebrauchs vor mehr als 17 Jahren nachzugehen, in einem einstweiligen Verfügungsverfahren sinnvoll entsprochen werden kann, gestattet der Vortrag der Antragsgegnerin nicht die Feststellung, dem Löschungsantrag käme eine hohe Erfolgsaussicht zu.

 

Vorliegend wurde dies dem Veranstalter der Partyveranstaltung „Malle auf Schalke“ zum Verhängnis, der keine Lizenz beim Markeninhaber für die Nutzung erworben hatte. Der Markeninhaber hatte eine Abmahnung ausgesprochen und den Veranstalter in dem Rechtsschutzverfahren auf Unterlassung in Anspruch genommen.

 

Das Gericht bestätigte die Ansprüche des Markeninhabers, da die Marke entsprechend der obigen Ausführungen Rechtsbestand hat und es sich beim Begriff nicht um einen reinen Gattungsbegriff handelt. (TX)