Mitschuld bei Zusammenstoß mit offener Autotür.




Wenn ein fahrendes Auto mit der geöffneten Tür eines am Straßenrand geparkten Autos kollidiert, ist eine Schadensteilung gerechtfertigt. So lautet das Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main (Az. 16 U 167/15). Wie die Rechtsberatung der Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, klagte eine Taxifahrerin.

 

Der Streitpunkt vor Gericht war, ob die Tür des parkenden Fahrzeugs bereits weit geöffnet war, als es zur Kollision kam, oder ob sie erst kurz davor aufgestoßen wurde. Nach Auffassung der Taxifahrerin wurde die Tür erst kurz vor der Kollision geöffnet. Das OLG Frankfurt hat das Urteil der Vorinstanz nun teilweise abgeändert. Sowohl Taxifahrerin als auch der Fahrer des geparkten Autos tragen danach Mitschuld am Unfall. Wer ein- oder aussteigt, muss höchstes Maß an Vorsicht walten lassen, aber Ein- und Ausstieg sind erst dann beendet, wenn die Tür geschlossen bzw. die Fahrbahn verlassen wurde. Ähnliches gilt für den fließenden Verkehr. „Die Verkehrsteilnehmer, die an Parkplätzen am rechten Rand vorbeifahren, müssen besonders sorgsam sein“, erklärt Rechtsanwältin Martina Scholz. So kommt das Gericht zur hälftigen Schadensteilung, sodass sich beide mit 6.300 Euro beteiligen müssen. (ampnet/TX)