Neubewertungen der Bewilligungen...




Aufgrund der hohen Zahl der neu zu bewertenden Bewilligungen ist mit einer Bekanntgabe der Neubewertungsergebnisse nicht vor 2019 durch den Zoll zu rechnen. Das Ergebnis der Neubewertung wird den Inhabern schriftlich durch das zuständige Hauptzollamt mitgeteilt. Bewilligungen werden nach positiver Neubewertung in gleichem Umfang weitergeführt.

 

Zugelassener Versender (ZV): Die bisher genutzten Verschlüsse, also die Zollplomben, dürfen nur noch bis zum 1.5.2019 verwendet werden. Damit man auch nach dem 1.5.2019 besondere Verschlüsse verwenden kann, muss man direkt einen Antrag auf Verwendung neuer besonderer Verschlüsse (Vordruck 0353 und 99f.035301).

 

Zugelassener Empfänger (ZE): Nach einem Übergangszeitraum, ab dem 1.5.2019 muss man zusätzlich als Eigner der Bewilligung für den Betrieb eines Verwahrungslagers sein. Für die Bewilligung für den Betrieb eines Verwahrungslagers ist eine Sicherheit zu leisten. Diese Sicherheit kann nur im Rahmen einer Bewilligung der Gesamtsicherheit sinnvoll geleistet werden. Der Antrag auf Bewilligung eines Verwahrungslagers (Vordruck 0392) sowie einer Gesamtsicherheit (Vordruck 0597) ist akut zu stellen.

 

Verwahrungslager und Verwahrorte: Bewilligte Verwahrungsorte werden im Rahmen einer Bestandsbewilligung für den Betrieb neu bewertet. Da sich die Anforderungen für eine Bewilligung eines Verwahrungslagers geändert haben, muss ein neuer Antrag (Vordruck 0392) gestellt werden. Für die Bewilligung für den Betrieb eines Verwahrungslagers ist ab dem 1.5.2019 ebenfalls eine Sicherheit zu leisten

 

Zolllager: Für die Bewilligung für den Betrieb einer Lagerstätte ist ab dem 1.5.2016 eine Sicherheit zu leisten. Diese Sicherheit kann allein nur im Rahmen einer Bewilligung der Gesamtsicherheit akut geleistet werden.

 

Alle Vordrucke gibt es über https://www.zoll.de. (ampnet/TX)