Nicht immer hat der Radfahrer Schuld.




Fußgänger haben beim Queren eines Radwegs dieselbe Sorgfalt wie beim Überqueren einer Fahrbahn walten zu lassen. Sonst haften sie bei einem Unfall allein. Auch bei einem kombinierten Rad- und Fußweg muss man sich vergewissern, dass man niemanden gefährdet, so das Oberlandesgericht Celle am 20. November 2018 (AZ: 14 U 102/18).

 

Alle wichtigen Information gibt es immer: www.verkehrsrecht.de. (ampnet/TX)