Bereits seit dem 1. März des vergangenen Jahres fordert die Türkei bei der Einfuhrabfertigung zusätzlich zur Freiverkehrsbescheinigung „A.TR“ die Vorlage von Ursprungsnachweisen (also: IHK-Ursprungszeugnisse, Lieferantenerklärung, Exporteurs-Erklärung), um gegebenenfalls bereits bestehende Zusatz- bzw. Ausgleichszölle zu vermeiden.
Seit dem 24 Mai 2019 gibt es auch neue Vorgaben zur Erbringung des Ursprungsnachweises bei „A.TR“-Lieferungen.
Die Verordnung zu Zusatzzöllen und Exporteurs-Erklärung wurde durch das türkische Staatssekretariat für Außenhandel komplett aufgehoben. Die Ausgleichssteuern gelten weiterhin. Angepasst wurden die Vorgaben für die Erbringung des gesamten Ursprungsnachweises.
Danach gilt beispielsweise folgende Punkte:
- Für Waren, die mit der Freiverkehrsbescheinigung „A.TR“ eingeführt werden, muss auch kein Ursprungszeugnis mehr vorgelegt werden.
- Die türkische Zollverwaltung behält sich allerdings vor, bei Risikowaren einen Ursprungsnachweis zu fordern. Es gibt noch keine Liste zu diesen.
Jeder Nachweis kann derzeit wie folgt erbracht werden:
- Nichtpräferenzielles IHK-Ursprungszeugnis
- Angemeldete präferenzielle Ware nach PAN-EURO-MED-Abkommen (PEM), mit Lieferantenerklärung „Türkei“, LE-TR
Derzeit kann alles nur über eine direkte Recherche im Tarifmodul des türkischen Zollsystems BILGE ermittelt werden, ob zusätzlich zur „A.TR“ zudem ein Ursprungszeugnis und/oder eine Lieferantenerklärung bei der Einfuhrzollanmeldung in der Türkei Pflicht ist.
Empfehlung: Vorlage eines UZs und einer LE-TR, zusätzlich zur „A.TR“ um Zusatzzölle bzw. Ausgleichssteuern zu vermeiden…
Informationen: www.first-class-zollservice.de. (TX)
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