Nur wer schiebt ist Fußgänger.


Unabhängig von Jahreszeit und Wetter, in allen Ortschaften gehen die meisten Fahrradfahrer davon aus, dass die Zebrastreifen auch zu ihrer Sicherheit angelegt wurden. Bevor nun im Frühling wieder mehr Räder aktiviert werden, stellt der Automobil- und Reiseclub (ARCD) die Frage nach der rechtlichen Situation am Zebrastreifen.

Fußgänger

Ein Fußgängerüberweg, der durch die typische Zebrastreifen-Markierung (Zeichen 293 der StVO) auf der Fahrbahn gekennzeichnet ist, richtet sich, wie es der Begriff schon sagt, in erster Linie an Fußgänger. So ist dann auch in § 26, Abs.1 der StVO festgelegt: „An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie dort nur mit mäßigem Tempo heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten“. Bedeutet: Radler haben auf dem Überweg nur Vorrang, wenn sie absteigen und schieben, somit rechtlich betrachtet Fußgänger sind.

 

Heißt das auch in der Praxis, dass Radler diesen wirklich nur schiebend betreten dürfen? „Wirklich verboten ist es nicht, als Radfahrer über den Zebrastreifen zu fahren“, erläutert ARCD-Pressesprecher Josef Harrer. „Allerdings haben Radler dann keinen Vorrang und müssen die Straße überqueren, als wäre kein Zebrastreifen da. Zusätzlich müssen sie auch Fußgängern, Krankenfahr- und Rollstuhlfahrern den Vorrang gewähren“. Muss ein Autofahrer dennoch wegen eines fahrenden Radlers halten oder abbremsen, kann ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro fällig werden. „Um Unsicherheiten auf allen Seiten zu vermeiden, steigen die Radler am besten auch am Zebrastreifen ab“.

 

Die rein rechtliche Situation wäre also klar: Auf den Vorrang verzichten oder doch absteigen und schieben... (ampnet/SW)