„Passende“ Felgen müssen wirklich passen.




Werden Felgen in einer Anzeige als „passend“ bezeichnet, so darf/muss der Käufer davon ausgehen, dass keine weitere zulassungsrechtliche Prüfung nötig sind. Dies entschied nun das Amtsgericht München und verurteilte einen Verkäufer zur Rücknahme von Felgen gegen Erstattung des gezahlten Kaufpreises (Az. 242 C 5795/17).

 

Wie die Anwaltshotline berichtet, kaufte ein Kunde auf Ebay einen Satz Alufelgen, der in der Anzeige als „passend“ für sein Auto beschrieben wurde. Erst später stellte der Käufer fest, dass die Felgen problemlos montiert werden können, das Fahrzeug damit jedoch erst nach einer weiteren zulassungsrechtlichen Prüfung gefahren werden darf. Dieser forderte daher vom Verkäufer die Erstattung des Kaufpreises gegen Rücknahme der Felgen. Dieser verweigerte die Rücknahme jedoch und verwies darauf, dass das Verwendungsrisiko beim Käufer liege.

 

Das Gericht gab jedoch dem Käufer recht und betonte, dass beim Begriff „passend“ nicht um die technische Bedeutung ginge. Die Beschreibung impliziere auch, dass die Felgen ohne Weiteres für den entsprechenden Fahrzeugtyp geeignet seien und ohne vorherige Prüfung genutzt werden könnten, urteilte hier das Münchener Amtsgericht.

 

Der Verkäufer wurde dazu verurteilt, die Felgen zurückzunehmen und im Gegenzug den Kaufpreis zu erstatten. Zusätzlich muss dieser auch noch die kompletten Versandkosten tragen und dem Käufer die entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten am Ende zudem ersetzen. (ampnet/TX)