Räum- und Streufahrzeuge nicht überholen.




Glatteis und Schneematsch führen im Winter auf Wegen und Straßen oft zu Rutschpartien. „In der Regel sind die Grundstückseigentümer dafür verantwortlich, dass Wege rund um das Grundstück frei von Schnee und Eis sind“, erklärt Michaela Zientek, Juristin des D.A.S. Leistungsservice. „Die Pflicht kann z.B. auf gewerbliche Winterdienste übertragen werden“.

 

Wann geräumt oder gestreut werden muss, ist geregelt, nämlich durch die Gemeindesatzungen. Bei Glatteis sollte möglichst sofort gestreut werden. Stürzt ein Passant und verletzt sich dabei, muss er nämlich mit Forderungen nach Schadenersatz und Schmerzensgeld rechnen. Dabei prüfen die Gerichte, inwieweit die Räumpflichten vernachlässigt wurden. Allerdings weist die D.A.S. Juristin darauf hin, dass nicht nur Eigentümer in der Pflicht sind, sondern auch Passanten: Sie müssen sich bei Glatteis vorsichtig bewegen (LG Trier, Az. 3 S 100/03). Denn wer einen deutlich erkennbar nicht gestreuten Weg betritt, muss mit einem Sturz rechnen.

 

Was darf gestreut werden? Sind Wege freigeräumt, empfiehlt es sich, die Flächen zusätzlich zu streuen. So können Eigentümer vermeiden, dass sie sich durch die Kälte gleich wieder in Rutschbahnen verwandeln. Aber: „Salz darf nur in Ausnahmefällen zum Einsatz kommen“, warnt die D.A.S. Expertin. Denn das Umweltbundesamt und der Naturschutzbund Deutschland sehen Salz als belastend für Pflanzen und Grundwasser an. Zudem schädigt es die Karosserien von Fahrzeugen. In manchen Städten wie München müssen Räumpflichtige sogar mit einer Geldbuße rechnen, wenn sie Salz verwenden. Allerdings gibt es auch Ausnahmen: So ist in Düsseldorf der Einsatz von Salz auf vereisten Treppen erlaubt.

 

Vorsicht vor Eiszapfen und Dachlawinen! Nicht nur Wege, Zugangswege zu Häusern und private Straßen müssen im Winter geräumt werden, auch Eiszapfen an Dachrinnen und Vordächern bedeuten Gefahr: „Löst sich ein Zapfen und fällt auf ein Auto oder trifft eine Person, können auf den Hauseigentümer erhebliche Schadenersatzansprüche zukommen“, warnt Michaela Zientek. „Das gilt natürlich auch für Dachlawinen“. Bei diesen spielt vor Gericht oft eine Rolle, ob in der Region mit größeren Schneefällen zu rechnen war. Auf der sicheren Seite sind Eigentümer, wenn sie Schneefanggitter oder Schneestopper am Dach anbringen. In vielen schneereichen Gegenden sind sie sogar vorgeschrieben. (ampnet/TX)