Rasen in der Schweiz, Haft in Deutschland.




Ein deutscher Autofahrer, welcher in der Schweiz wegen einer massiven Geschwindigkeitsübertretung im dort vorgeschriebenen Straßenverkehr rechtskräftig verurteilt wurde, muss die Haftstrafe in der Bundesrepublik Deutschland in der Folge antreten. Das entschied in einem aktuell Fall das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 1 Ws 23/18).

 

Wie die Anwaltshotline berichtet, war der Mann im Jahr 2014 mehrfach wegen massiver Geschwindigkeitsverstöße aufgefallen. So fuhr dieser z.B. 135 km/h, wo nur 80 km/h erlaubt waren, und gab auf der Autobahn noch einmal richtig Gas, um schließlich der Polizei zu entkommen. Dafür war der deutsche Autofahrer in der Schweiz angeklagt worden, war aber nicht zur Verhandlung erschienen. Wegen „Gefährdung des Lebens und wiederholter grober qualifizierter Verletzung der Verkehrsregeln“ wurde der Mann zu einer Haftstrafe von 30 Monaten in der Schweiz verurteilt, von denen 18 Monate zur Bewährung ausgesetzt wurden. Die Schweizer Justiz beantragte die Vollstreckung der Strafe in Deutschland.

 

Dem gab das OLG Stuttgart nun statt. Zumindest die 1-jährige Haftstrafe muss der Mann in Deutschland antreten, auch wenn Tempoverstöße in Deutschland nur eine Ordnungswidrigkeit darstellen und eigentlich nicht mit Haft bestraft werden. Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) regele allerdings, dass auch in einem solchen Fall die im Ausland verhängte Strafe in Deutschland vollstreckt werden dürfe, argumentierte das Stuttgarter Gericht. Einzig die Bewährungsstrafe wird die deutsche Justiz generell nicht durchsetzen, denn die Übernahme der Bewährungsaufsicht sei im IRG nicht vorgesehen. (ampnet/TX)