Regeln des Kreisverkehrs.




Nach dem AvD verunsichert ein Kreisverkehr immer noch so manchen Verkehrsteilnehmer. In Deutschland ist ein Kreisverkehr ausgeschildert. Gemäß der StVO: An jeder einzelnen Zufahrt hat ein Schild, auf dem eine blaue Ronde mit drei sich verfolgenden weißen Pfeilen zu sehen ist, sowie ein „Vorfahrt gewähren“-Schild zu stehen.

 

Sind diese Zeichen nicht vorhanden, handelt es sich um eine normale Kreuzung und es gilt die Rechts-vor-Links-Vorschrift!

 

Im § 8 Absatz 1 a der StVO finden sich die besonderen Regelungen, die hier für eine sichere Durchfahrt erforderlich sind.

 

Die einfahrenden Fahrzeuge haben die Vorfahrt zu gewähren, wie es die Beschilderung bereits anzeigt. Vorfahrt haben grundsätzlich Fahrzeuge im Kreisverkehr. Bei Näherung das Tempo drosseln.

 

Beim Verlassen des Kreises muss auf „querende“ Radfahrer geachtet werden, da diese nach § 9 Absatz 3 StVO Vorrang haben, gleich ob sie auf bzw. neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Aus dem Kreisverkehr ausfahrende Kraftfahrer müssen aber auch auf Fußgänger achten und gegebenenfalls für diese anhalten.

 

Bei Einfahrt in den Kreisverkehr darf laut StVO nicht geblinkt werden. Den Blinker setzen muss man hingegen wegen des Richtungswechsels bei der Ausfahrt. Halten und Parken sind verboten. Verkehrsbedingtes Stehen bei stockendem Verkehrsfluss wäre zulässig.

 

Das bei kleineren Kreiseln oft praktizierte Schneiden, oftmals Überfahren der Mittelinsel ist ebenfalls untersagt. Nur besonders lange Fahrzeuge oder Gespanne dürfen das. Die Fahrtrichtung ist im Kreisel mit rechts herum vorgegeben. Verstöße gegen die aufgeführten Ge- und Verbote kosten zwischen 10 bis 35 Euro Verwarngelder. (ampnet/TX)