Schlüsseleinwurf nicht immer fahrlässig.




Autofahrer, die ihren Autoschlüssel im Briefkasten eines Kfz-Betriebes zurücklassen und das Fahrzeug wird danach gestohlen, müssen immer vom Kaskoversicherer ohne Einschränkung entschädigt werden. Aber nur, wenn der betreffende Autofahrer davon ausgehen konnte, dass der Briefkasten ausreichend gesichert ist (LG Oldenburg Az.: 13 O 688/20).

 

Es ist zu praktisch: Man bringt sein Auto am Abend vor dem Termin zur Werkstatt und wirft seine Unterlagen und auch den Zündschlüssel in den Briefkasten des Betriebes. Doch was, wenn die Diebe zulangen? Wer kommt für den Schaden auf?

 

Wie die Richter in diesem Fall feststellten, befindet sich der Briefkasten im direkten Eingangsbereich des Autohauses und liegt zurückgesetzt hinter den Schaufenstern des Ausstellungsraums. Also in das Gebäude hineingezogen. Aufgrund der beschriebenen Örtlichkeiten entstehe der Eindruck, als befinde sich der Briefkasten in einem geschützten Bereich, der zudem beleuchtet ist. Auch sehe der Briefkasten selbst so aus, als sei er so tief, dass oben in den Schlitz eingeworfene Dinge weit nach unten fallen und diese von außen nicht zu erreichen sind herausgeholt werden können. Der Briefkasten habe einen stabilen Eindruck gemacht.

 

Daher habe der Geschädigte hier nicht befürchten müssen, dass der Schlüssel von Unbefugten aus diesem Briefkasten gestohlen werden könnte, zumal der Mann auch darauf geachtet habe, dass der Schlüssel wirklich nach unten fällt. Darüber hinaus sei es bei dem Autohaus noch nie zu einem solchen Vorfall gekommen, von dem der Kläger wusste, führte das Gericht weiter aus. (ampnet/TX)