Sonderkontrollverfahren wird eingestellt.




In der Vergangenheit bestand die Option ein Sonderkontrollverfahren nach Ziffer 6.2.1.6 der DVO (EU) 2015/1998 zur Kontrolle von Luftfracht und/oder Luftpost zu verwenden. Aber nach dem 30. Juni des laufenden Jahres darf es nicht mehr genutzt werden. Natürlich durfte es zuvor auch nur unter bestimmten Voraussetzungen eingesetzt werden.

 

Dieses Sonderkontrollverfahren wurde so angewandt, dass mittels eines offiziellen Sprengstoffspurendetektors (ETD) nur an den Außenseiten des Frachtstücks dieses zu sichern war. Im Rahmen einer internen Prüfung des Luftfahrt Bundesamtes wurde nun festgestellt, dass das Verfahren gesetzlich nicht korrekt ist. Es erfüllt also nicht die Voraussetzungen für Sonderkontrollverfahren nach Ziffer 6.2.1.6 der DVO (EU) 2015 / 1998.

 

Dieses Sonderkontrollverfahren wird nun mit Wirkung zum 30. Juni 2019  eingestellt. Es darf danach nicht mehr weiter genutzt werden!

 

Damit die entsprechenden Versender auch weiterhin ihre Luftfracht auf Passagierflugzeugen überhaupt transportieren dürfen, müssen sie eine Zulassung zum bekannten Versender verfügen. Dieser Status garantiert auch zukünftig einen gangbaren Weg zum Luftversand der betroffenen Güter. Für den Abschluss eines solchen Verfahrens der Zulassung als bekannter Versender ist ein Zeitraum von etwa 3 Monaten einzuplanen.

 

Bei Interesse an der Zulassung als bekannter Versender, einfach unter www.first-class-family.de den Kontakt suchen. Eine andere Möglichkeit, die Geschäftsführer Holger Hille ins Spiel bringt: „Wir bieten aber auch die Option und vor allem die fachmännische Erfahrung beispielsweise radioaktive Sendungen beim Versender sicher zu machen“. (MH/TX)