Taschenrechner am Steuer verboten.




Wer mit dem Handy in der Hand beim Fahren erwischt wird, muss mit einem Bußgeld rechnen. Für das Mobiltelefon war dieses Verbot wohl bekannt. Für andere elektronische Geräte ist der Gesetzestext nicht so eindeutig. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste nun über die Nutzung eines Taschenrechners entscheiden!

 

Ergebnis: Auch ein Taschenrechner darf hinter dem Steuer nicht benutzt werden (4 StR 526/19).

 

Der BGH musste bewerten, ob die Nutzung eines Taschenrechners beim Fahren einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO darstellt und schließlich negativ gegen den Angeklagten, einen Makler aus NRW, entschieden. Begründung: Der Taschenrechner sei ein elektronisches Gerät im Sinne der Vorschrift, welches der Information diene. Hinter dem Steuer darf so ein Gerät daher nicht benutzt werden.

 

Bis zu einer Änderung der Straßenverordnung im Jahr 2017 war nur die Nutzung von Mobil- und Autotelefonen am Steuer ausdrücklich verboten. Anschließend wurde das Verbot ausgeweitet und andere elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information sowie Organisation dienen, mit einbezogen. Auch erfasst sind zudem Unterhaltungselektronik sowie Navis. Diese Geräte dürfen nur genutzt werden, wenn sie weder in der Hand gehalten noch aufgenommen werden. Nicht klar war bis zu dieser Entscheidung, ob auch Taschenrechner dazu gehören. Mehr zu diesem Thema: www.geblitzt.de. (TX)