„Vatertag“ bedeutet nicht freie Fahrt...




Wer verantwortungsbewusst ist, lässt nach dem Konsum von Alkohol das Auto generell stehen. Das gilt natürlich auch für den „Vatertag“ an Christi Himmelfahrt. Nach der Tour mit den Freunden auf das Fahrrad zu steigen, ist aber ebenfalls nur nüchtern eine wirkliche starke Alternative. Der TÜV Nord klärt über Risiken auf.

 

„Vatertag“ und viele weitere Anlässe im Jahr laden dazu ein, Alkohol zu trinken. Besonders bei schönem Wetter wird dann auch das Fahrrad als Verkehrsmittel gewählt, um möglichst schnell nach Hause zu kommen. Viele wissen jedoch nicht, dass auch für Radler als Teilnehmende am Straßenverkehr klare Regeln gelten: „Zwar gelten für Radfahrer andere Regelungen als für Autofahrer, dennoch können sich schwerwiegende Konsequenzen für den oder die Betroffene ergeben“, erklärt Diplom-Psychologin Katrin Zumsande, Gebietsleiterin bei Nord-Kurs. So kann bei auffälliger Fahrweise und einem Blutalkoholgehalt ab 0,3 Promille eine Strafanzeige folgen. Wird man mit 1,6 Promille oder sogar mehr angehalten muss mit einer Strafanzeige, 3 Punkten, einer Anordnung zur MPU und einer Geldstrafe gerechnet werden.

 

Beim Fahrradfahren unter Drogeneinfluss kann es ebenso zur MPU und Strafanzeige kommen. Wer dann bei der MPU durchfällt, verliert seine Fahrerlaubnis für motorisierte Fahrzeuge. In Einzelfällen wird sogar ein Fahrradfahrverbot heute verhängt.

 

„Der Heimweg zu Fuß dauert etwas länger, doch zur eigenen Sicherheit und der Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmenden sollte nach dem Genuss von Alkohol das Fahrrad geschoben oder, ebenso wie das Auto, stehen gelassen werden“, rät Katrin Zumsande. „Denn verliert man so seinen Führerschein, ist dies für die Betroffenen besonders ärgerlich“. Wer betrunken zu Fuß unterwegs ist, muss bei der Verursachung eines Unfalls für den Schaden haften und mit rechtlichen Folgen rechnen, eine Promillegrenze gibt es in dem Fall aber nicht. (ampnet/TX)