Verstoß gegen Datenschutzrechte?




Unternehmen müssen sich nicht nur ihren Kunden, sondern auch ihren Mitarbeitern gegenüber an die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz halten. Eine GPS-Überwachung von Dienstfahrzeugen ist also nur zulässig, wenn sie für den Betriebszweck erforderlich ist oder die Beschäftigten ihr wirksam zugestimmt haben.

 

Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin der D.A.S.-Rechtsschutz nun das Verwaltungsgericht Lüneburg entschieden.

 

Eine Gebäudereinigungsfirma hatte einen Teil ihres Fuhrparks mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet. Jedes Fahrzeug war namentlich dem konkreten Benutzer zugeordnet, speicherte gefahrene Strecken mit Start und Ziel sowie den Status der Zündung. Eine „Aus“-Taste gab es nicht.

 

Das Unternehmen gab an, mithilfe der Überwachung Touren zu planen, Mitarbeiter zu koordinieren, Nachweise gegenüber Kunden zu erbringen, die Fahrzeuge vor Diebstahl zu schützen sowie gestohlene Fahrzeuge wiederzufinden. Zudem diene das System auch dazu, die Einhaltung des Wochenendfahrverbots und des Verbotes von Privatfahrten zu prüfen. Die Überwachung sei durch Mitarbeitervereinbarungen abgedeckt. Der Behörde reichte das nicht aus. Sie ordnete an, die personenbezogene Ortung während der Arbeitszeit einzustellen. Bei einem Diebstahl dürfe das Unternehmen aber das jeweilige Fahrzeug orten. Die Firma ging daher gerichtlich gegen den Bescheid vor.

 

Das Gericht gab der Behörde Recht. „Eine solche Überwachung ist nur erlaubt, wenn sie im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Genau das sah das Gericht hier aber als nicht gegeben an“, kommentiert Michaela Rassat das Urteil. Das Gericht erklärte, dass der Anteil der überwachten Fahrzeuge und die Anzahl der durchgeführten Ortungen (3- bis 4-mal im Jahr) viel zu gering sei, um damit die Touren zu planen.

 

Zur Koordination könne der Betrieb Mobiltelefone nutzen. Eine Kontrolle des arbeitsvertraglichen Verbots von Privatfahrten sah das Gericht auch als unnötig an, weil der Arbeitgeber diese nämlich dulde. Zudem werde der geldwerte Vorteil für die Mitarbeiter nach der 1 Prozent-Regelung versteuert. Wenn der Arbeitgeber bestimmten Arbeitnehmergruppen die Privatnutzung nicht erlauben wolle, könne er dies auch per Fahrtenbuch oder durch Abgeben des Schlüssels umsetzen. (ampnet/TX)