Vollkasko muss bei unklarer Ursache zahlen.




Eine Vollkaskoversicherung muss für entstandene Schäden durch einen Unfall aufkommen. Dies gilt auch dann, wenn nicht mit letzter Sicherheit geklärt werden konnte, ob sich der Unfall wirklich so ereignete wie vom Autobesitzer geschildert. Das entschied in solch einem Fall das OLG Braunschweig (Az. 11 U 74/17).

 

Wie die Anwaltshotline dazu berichtet, hatte ein Autofahrer mit seinem Automatikfahrzeug eine Toreinfahrt durchbrochen und zwei Stützpfeiler beschädigt. Der Mann behauptete, das Fahrzeug habe sich von selbst in Bewegung gesetzt, nachdem dieser bereits ausgestiegen war. Bei dem Versuch, das Auto zu stoppen, sei er dann versehentlich aufs Gaspedal gekommen. Den Schaden sollte seine Vollkaskoversicherung ersetzen, doch die weigerte sich zu zahlen, weil sie diese ganze Geschichte des Versicherungsnehmers nicht glaubte.

 

Vor Gericht scheiterte die Versicherung nun jedoch. Zwar könne nicht sicher geklärt werden, wie sich der Unfall tatsächlich ereignet habe. Die Schäden am Fahrzeug und der Toreinfahrt würden aber zur Schilderung des Fahrers passen. Außerdem hätte der Mann den Unfallhergang auch unmittelbar nach dem Vorfall bereits Zeugen gegenüber so geschildert. Hinzu kam, dass das Fahrzeug auch beim Test durch einen Gutachter von ganz alleine losgerollt war.

 

Auch das Gericht nahm an, dass der Fahrer nur versehentlich auf das Gaspedal gekommen sei, als er versucht habe, sein so allein fahrendes Auto zu stoppen. Das Ergebnis lautet also: Die Versicherung müsse also für diesen Schaden doch aufkommen. (ampnet/TX)