Vom „Knöllchen“ bis zum „Idiotentest“.


Falschparken gilt häufig nur als ein Kavaliersdelikt. Die Zeit drängt, kein Parkraum ist in Sicht, also einfach machen. Tatsächlich „kosten“ solche Ordnungswidrigkeiten auch oftmals „nur“ 10 Euro. Wer sich allerdings als zu nonchalanter Falschparker erweist, dem droht im ungünstigen Fall die MPU. Wer diese dann nicht besteht, ist den Führerschein los.

Parken

Gerade in Innenstadtbereichen ist der Parkraum vielfach sehr knapp. Da nehmen manche Autofahrer die Möglichkeit eines „Knöllchens“ in Kauf, wenn sie die Chance sehen, nur ganz kurz zu parken. Wenn dies ohne Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geschieht, drohen meist nur Geldbußen von 10 Euro. Wer durch Falschparken aber andere Verkehrsteilnehmer behindert oder sein Fahrzeug im Halteverbot bzw. im eingeschränkten Halteverbot abstellt, muss mit 15 Euro rechnen. Gleiches kostet das Überziehen der Parkzeit an einer Parkuhr oder eines Parkscheins über 30 Minuten. Dabei gilt: Mit zunehmender Überziehung bzw. Behinderung steigt die Höhe des Bußgeldes bis auf mögliche 35 Euro. Bei Behinderungen werden für Falschparker meist gleich 30 Euro fällig. Auch Parken in der zweiten Reihe, um sich „nur schnell ein Eis zu holen“, kann das leckere Naschwerk sogar um bis zu 35 Euro verteuern.

 

Wer mit seinem falsch geparkten Fahrzeug Einsatzfahrzeuge behindert, wird mit bis zu 65 Euro zur Kasse gebeten. Als „Bonus“ gibt es einen Punkt in Flensburg. Ein solcher Eintrag blüht auch denjenigen, die das grundsätzliche Parkverbot auf Kraftfahrtstraßen ignorieren.

 

Richtig tief in die Tasche greifen müssen Autofahrer, deren Fahrzeug abgeschleppt wurde, weil es verbotenerweise eine Feuerwehreinfahrt, Gehweg, Fußgängerzone, Anwohner- bzw. Behindertenparkplatz oder eine Bushaltestelle zuparkte. Dann werden die Abschleppkosten sowie zusätzlich Verwaltungsgebühren der jeweiligen Kommune plus Bußgeld fällig. Das kann sich unter dem Strich auf einige Hunderter summieren.

 

Somit wird ein freier Parkplatz schnell zu einem so „wertvollen Gut“, dass sich manche Verkehrsteilnehmer veranlasst sehen, es sich freihalten zu lassen, bis sie selbst in der Lage sind, ihr Fahrzeug darauf abzustellen. Zu einer solchen „Blockade“ ist jedoch niemand berechtigt. Im Gegenteil: Das Parkplatzfreihalten stellt eine gebührenpflichtige Ordnungswidrigkeit dar. Das „Recht“ auf einen Parkplatz misst die Rechtsprechung übrigens demjenigen zu, der sich als Erster unmittelbar am Parkraum befindet. Das trifft jedoch nicht beim Warten auf der Gegenfahrbahn zu. (ampnet/TX)