Wenn das Auto im Wasser steht.




Schützt ein Vermieter seine Räumlichkeiten in angemessenem Umfang gegen Hochwasser, muss er im Schadenfall keine Haftung übernehmen. So entschied das Oberlandesgericht München (Az. 32 U 1185/14) und wies die Klage eines Mieters damit ab, dem in einer Tiefgarage definitiv ein Hochwasserschaden an seinem Auto entstanden war.

 

Wie die Anwaltshotline meldet, hatte der Kläger sein Fahrzeug zu dem Jahrhunderthochwasser 2013 auf dem gemieteten Tiefgaragenstellplatz abgestellt. Als der gesamte Wasserspiegel immer weiter anstieg, wurde das Parkdeck überflutet. Der Mieter verlangte daraufhin Schadensersatz vom Vermieter des Stellplatzes. Dieser wollte allerdings nicht zahlen. Er habe schließlich alle baulichen Vorkehrungen zum Hochwasserschutz getroffen, sagte er.

 

Die in dem Parkhaus eingebauten Schotten habe er z.B. noch rechtzeitig geschlossen. Mit dieser Maßnahme allein wurden in den letzten Jahren bereits äußerst hohe Wasserstände trocken überstanden.

 

Das Oberlandesgericht München gab dem Vermieter des Parkhauses in ihrem Urteilsspruch nach. Alle für diesen Fall zumutbaren Vorkehrungen zum Hochwasserschutz seien von ihm getroffen worden. Messungen hatten ergeben, dass die Tiefgarage viel mehr als dem max. erwarteten Pegel standhalten konnte. Deshalb konnte dem Vermieter auch kein fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden. Mietobjekte müssen nur so beschaffen sein, dass unter gewöhnlichen Bedingungen kein Wasser eindringen kann. Dass der Wasserpegel das bisherige Maximum so weit übertreffen würde, konnte der Vermieter nicht vorausahnen, befand das Gericht. Der Autobesitzer muss deshalb für den entstandenen Schaden selbst aufkommen. (TX)