Wenn der Schnee für Chaos sorgt.




Schnee und Eis erfordern von Autofahrern einige Umstellungen. Ist das Fahrzeug vereist, müssen Scheiben und auch Außenspiegel freigekratzt werden. Auch wenn es evtl. zeitaufwändig sein kann, ist es nicht erlaubt, dabei den Motor laufen zu lassen, erinnert der ADAC. Wer sich jedoch nicht daran hält, muss ein Verwarnungsgeld von 10 Euro bezahlen.

 

Hat es geschneit, muss das Fahrzeug immer ganz vom Schnee befreit werden, um den etwaig nachfolgenden Verkehr nicht zu gefährden. Ein schneebedecktes Kennzeichen kann 5 Euro, eine nicht voll freigekratzte Frontscheibe 10 Euro und ein verschneites Dach bis zu 80 Euro kosten.

 

Sind Verkehrsschilder verschneit und nicht mehr erkennbar, ist das kein Freibrief für verkehrswidriges Verhalten. Ist die Bedeutung der Schilder anhand der Form eindeutig erkennbar, bleiben diese weiter gültig. Das trifft z.B. auf das charakteristische 8-eckige Stoppschild oder das auf der Spitze stehende, 3-eckige Verkehrszeichen „Vorfahrt achten“ zu. Anders sieht es bei Schildern aus, die durch ihre Form mehrere Bedeutungen haben können. Sind diese zugeschneit oder stark verdreckt, kann vom Verkehrsteilnehmer nicht erwartet werden, sie zu befolgen. Für Kundige, die etwa wissen, welche Geschwindigkeiten gelten, gilt dies nicht.

 

Wenn Parkausweise oder Parkscheiben durch den Schnee nicht mehr sichtbar sind, riskieren die Kraftfahrer hingegen kein Bußgeld. Nach der Straßenverkehrsordnung müssen diese nur so angebracht werden, dass sie „unter Normalbedingungen“ von außen perfekt sichtbar sind. (ampnet/TX)