Wiederholungspflicht für Luftsicherheitsschulungen!




Das LBA (Luftfahrt Bundesamt) hat in einer neuen Stellungnahme darauf hingewiesen, dass in einer ganzen Reihe von Fällen, gewisse Mitarbeiter von Unternehmen, Firmen und Konzernen die Luftsicherheitsschulung oder sogar die Luftsicherheitsschulungen schon vor einem Ablauf der ursprünglichen Gültigkeit wiederholen müssen.

 

Davon betroffen sind Personen, die über einen Zeitraum von 6 Monaten keine luftsicherheitsrelevante Tätigkeit mehr ausgeführt haben und jetzt solche Tätigkeiten wieder aufnehmen sollen bzw. wollen.

 

Heißt: Das betrifft aber auch die Sicherheitsbeauftragten und Mitarbeiter des eigenen Unternehmens oder der eigenen Firmen, aber auch immer Leiharbeiter und Mitarbeiter von Dienstleistern.

 

Werden diese Schulungen nicht wiederholt, darf dieser Mitarbeiter nicht weiter im Luftfrachtsicherheitsbereich eingesetzt werden.

 

Im Klartext: Obwohl die Schulung oder die Schulungen ursprünglich evtl. 5 Jahre gültig gewesen wären, ist die Gültigkeit automatisch verfallen, wenn man 6 Monate lang die entsprechenden Tätigkeiten nicht ausgeübt hat. Das LBA macht hierbei keine Ausnahmen.

 

Damit das LBA die Einhaltung der Bestimmungen prüfen kann, müssen immer nachvollziehbare Aufzeichnungen geführt werden.

 

Die einzelnen Bestimmungen, welche Schulungen und welche Aufgaben betroffen sind, sind leider recht kompliziert. Ebenso die Klärung, wie die Aufzeichnung am besten erfolgt. Sollten Fragen bestehen, dieser Partner kann direkt helfen: www.first-class-zollservice.de. (TX)